Der Versicherungsmakler
(kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer
(Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer
und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung
in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages
tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK
zu wahren. Der VM haftet nach dem Maklergesetz (kurz MaklerG),
den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem
mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung
eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr
zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

1. Pflichten des Versicherungsmaklers
(VM)
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte,
den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende
Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse
und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den
nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen
Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung
ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt,
auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten
Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes
durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter
Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:
das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie
insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine
Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft,
die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen,
die Höhe von Selbstbehalten etc. Verträge mit Direktversicherern
zählen nicht zum Leistungsspektrum des VM.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung
zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen
etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG
verpflichtet. Gilt nicht für Verbraucher-geschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung
zur Tätigkeit nach § 28 Z 6 (Unter-stützung
bei Versicherungsfall etc.) und Z 7 (laufende Überprüfung
etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet,
hat Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse der VK, die ihm
bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer
nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteil-ung
des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind.
Der VK stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung
seiner personenbezogenen Daten zu.

2. Pflichten des Versicherungskunden
(VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss
der gewünschten Versicherungen und für den VM zur
korrekten Erfüllung seines Auftrages notwendigen und
relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß
und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für
die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit,
Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung
durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung
und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren
von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein
von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch
keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den
Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen
und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche
Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam
und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich
zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen
der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als
Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und
von Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten
hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen kann.

3. Sonstiges
3.1. Wegen des großen Zahl und Mannigfaltigkeit
des Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung
die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss
nur für andere als Personenschäden. Außer
bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober
Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme
beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den
VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für Verbraucher
von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend
machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss
des schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB
auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen,
dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK und VM ihre
Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen
in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen, oder
auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des
VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller
Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig
sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem
anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
4. Entgeltsanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen
ist Entgelt des VM die Provision; darüberhinaus steht
dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach
1.2, 1.3. und 1.4. ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit
im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart,
örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich
österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort
der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich
das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung
des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines
gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung
- anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen
Regelungen entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt
ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit
einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen
Punkte der AGB.
VERWALTUNG
Der Auftraggeber beauftragt den Makler, seine Versicherungsbestände
in Verwaltung zu nehmen und zu betreuen, sowie sämtliche
Neu- und Nachversicherungen und sonstige Veränderungen
bestmöglich und unter voller Wahrung seiner Interessen
durchzuführen. Der Makler hat die übergebenen Versicherungsverträge
zu prüfen und bei Notwendigkeit geeignete Vorschläge
zur Änderung oder Ergänzung zu unterbreiten.
Die jeweilige Bestimmung der Versicherungsgesellschaft und
die Vergabe von Versicherungen darf nur über ausdrücklichen
Auftrag vorgenommen werden.
SCHADENSBEARBEITUNG
Es obliegt dem Makler alle Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften
im Schadensfalle zu führen. Die letzte Entscheidung über
die Austragung von Schadensfällen bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
VERDIENST
Der Verdienst des Maklers liegt in der Courtage,
die von der jeweiligen Versicherungs-gesellschaft aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen zu entrichten ist. Die vom Makler
für den Auftraggeber geleisteten Arbeiten sind für
diesen mit keinerlei Kosten verbunden.
ERFOLGSHONORAR
Bei Verbesserung von bestehenden Polizzen, bei denen wir nicht
Provisionär sind, gilt als Erfolgshonorar vereinbart,
daß 50% der Einsparungen einmalig an den Makler zu entrichten
sind. Das Honorar ist nach Erhalt der neuen Polizze unverzüglich
fällig.
DAUER
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Eine Kündigung kann jederzeit von beiden Seiten unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
VOLLMACHT
Die Vollmacht ist als Ausweis gegenüber den Versicherungsgesellschaften
zur Vorlage notwendig. Siehe umseitig.
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