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Glossar - A

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ABANDON

(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor:
Transportversicherung:kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet werden. Kfz-Haftpflichtversicherung:Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor allem bei mehreren Geschädigten - sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.

ABFINDUNGSERKLÄRUNG

im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).

ABG

Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung

ABGB

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ABH

Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen

ABS

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)

ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT

Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- ) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).

ADÄQUAT

Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)

AEB

Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen

AfA

Absetzung für Abnützung (s. auch AMORTISATION, NEU FÜR ALT)AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen

AFBUB

Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen

AFIB

Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung

AG

Arbeitgeber

AGENT

(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)

AHB

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (deutsche Version)

AHBA

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren

AHG

Amtshaftungsgesetz

AHTB

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros

AHVB

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

AHVU

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden

AKHB

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung

AKTUAR

Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom VR zu bestellen; vorallem im Bereich der Pers.-V.

ALB

Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung

ALDIS

Austrian Lightning Detection & Information System = besteht aus Meßsensoren, flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.

ALLRISK

Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheieden, gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten - im Gegensatz zu sogen. BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodaß ein individueller Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.

AMB

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)

AMBUB

Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

AMORTISATION

Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.

AN

Arbeitnehmer

ANTRAG

Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines VV. Für die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom Versicherungsvertreter (wie üblich) geschrieben werden - haftet der Antragsteller (als künftiger VN) durch seine Unterschrift. Ein Antrag kann vom VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten - unter Einhaltung bestimmter Fristen (S. a. Antragsfristen bzw. Bindungsfrist.)

ANTRAGSFRISTEN

(S. a. BINDUNGSFRISTEN)

AR

(engl.) Contractors´-All-Risks-Versicherung, Allgefahren V. für Bauunternehmer

ARB

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

ARK- und ABK

Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" ! Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stethengebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.

ASSEKURANZ

(lat.) Veraltete Bezeichnung für die Versicherungs-Wirtschaft.

ASSISTANCE

(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten Feld von Serviceleistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall, Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten meist prämienfrei, aber auch gegen Zusatzprämie, je nach Leistungsumfang, angeboten.

AStB

Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.

In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm" eigentlich ein Überbegriff für Schäden auch durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a. ERDRUTSCH). Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser und (s. a. VERMURUNG) Allerdings gibt es u.a. bereits eine "ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN"-Versicherung, die für bei "STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz bietet. Siehe auch u.a. (s. a. EC, ,ebenso in einigen Techn. Versicherungssparten.)ASVG Allgemeines-Sozial-Versicherungs-Gesetz

AUSSENVERSICHERUNG (AV)

Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen Versicherungsort bilden.

AUVA

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AUVB

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung

AVB

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.

AVBK - AVBKV - AVK

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung

AVBV

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

AVBW

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder

AVERAGE

(Engl.) Havarie

AWB

Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden

AÖSp

Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen

AÖTB

Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen

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