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ABANDON
(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer
Sache) mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung)
entbunden zu sein. Kommt vor:
Transportversicherung:kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer
angewendet werden. Kfz-Haftpflichtversicherung:Recht des Versicherers
(unter bestimmten Bedingungen) - vor allem bei mehreren Geschädigten
- sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme
und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen
zu befreien.
ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung
: Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit
er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige
Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung
bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).
ABG
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
ABH
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen
ABS
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
(s. auch AVB)
ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer
verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- ) Schadens (nach
Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines
eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die
Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift
fällt unter s. OBLIEGENHEIT).
ADÄQUAT
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)
AEB
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen
AfA
Absetzung für Abnützung (s. auch
AMORTISATION, NEU FÜR ALT)AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen
AFBUB
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen
AFIB
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung
und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
AG
Arbeitgeber
AGENT
(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)
AHB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung (deutsche Version)
AHBA
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren
AHG
Amtshaftungsgesetz
AHTB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
von befugten technischen Büros
AHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
AHVU
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung
der Haftpflicht aus Umweltschäden
AKHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung
AKTUAR
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker,
vom VR zu bestellen; vorallem im Bereich der Pers.-V.
ALB
Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung
ALDIS
Austrian Lightning Detection & Information
System = besteht aus Meßsensoren, flächendeckend
über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten
und aufzeichnen in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des
Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort.
Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.
ALLRISK
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung
- vor allem für die Industrie, d. h., es werden alle
Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und
unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung
oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien
zu unterscheieden, gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung
leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen
ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher
Vertragsform geboten - im Gegensatz zu sogen. BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten,
sodaß ein individueller Versicherungsschutz für
einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht
nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden
einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz
und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.
AMB
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung
von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)
AMBUB
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
AMORTISATION
Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert
einer Sache.
AN
Arbeitnehmer
ANTRAG
Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige
und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung,
er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines VV.
Für die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom Versicherungsvertreter
(wie üblich) geschrieben werden - haftet der Antragsteller
(als künftiger VN) durch seine Unterschrift. Ein Antrag
kann vom VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten
- unter Einhaltung bestimmter Fristen (S. a. Antragsfristen
bzw. Bindungsfrist.)
ANTRAGSFRISTEN
(S. a. BINDUNGSFRISTEN)
AR
(engl.) Contractors´-All-Risks-Versicherung,
Allgefahren V. für Bauunternehmer
ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
ARGE
Arbeitsgemeinschaft
ARK- und ABK
Aufräumungskosten = Aufwendungen für
das Aufräumen der Schadensstätte und für die
Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten
und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten
Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von
(s. auch) "Sondermüll" ! Abbruchskosten = Kosten
für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch
stethengebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren
Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten
Ablagerungsstätte.
ASSEKURANZ
(lat.) Veraltete Bezeichnung für die
Versicherungs-Wirtschaft.
ASSISTANCE
(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand;
wird von vielen VR im weiten Feld von Serviceleistungen unter
verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung
u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall,
Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den
verschiedensten Sparten meist prämienfrei, aber auch
gegen Zusatzprämie, je nach Leistungsumfang, angeboten.
AStB
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.
In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm"
eigentlich ein Überbegriff für Schäden auch
durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a.
ERDRUTSCH). Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser
und (s. a. VERMURUNG) Allerdings gibt es u.a. bereits eine
"ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN"-Versicherung, die
für bei "STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz
bietet. Siehe auch u.a. (s. a. EC, ,ebenso in einigen Techn.
Versicherungssparten.)ASVG Allgemeines-Sozial-Versicherungs-Gesetz
AUSSENVERSICHERUNG (AV)
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen
Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme
für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten
Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme
innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen
anderen Versicherungsort bilden.
AUVA
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
AUVB
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
AVB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind
Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen
als Bestandteil aufgenommen werden können.
AVBK - AVBKV - AVK
Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Krankenversicherung
AVBV
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
für Vermögensschäden
AVBW
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder
AVERAGE
(Engl.) Havarie
AWB
Allgemeine Bedingungen für Versicherung
gegen Leitungswasserschäden
AÖSp
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen
AÖTB
Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen

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